Die Weiterungen der Auskunftspflichten haben zu einem Anstieg der gerichtlichen Verfahren geführt – und entsprechend wird gestritten um deren Fortsetzung in der Rechtsmittelinstanz. Und hier war die Zulässigkeit der Beschwerde immer wieder Thema unter dem Aspekt des von § 61 Abs. 1 FamFG geforderten Beschwerdewerts in Höhe von 600 EUR. Inzwischen sind die Maßstäbe und Kriterien für die Ermittlung der Beschwer des erstinstanzlich unterlegenen Ehegatten durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt.

So bestimmt sich nach allgemeiner Meinung die Beschwer des die Auskunft begehrenden Ehegatten nach dem wirtschaftlichen Wert seines Interesses an der Auskunft.[18] Bei der – gemäß § 3 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG vorzunehmenden – Schätzung dieses Wertes orientiert sich die Rechtsprechung an dem Zahlungsanspruch, dessen Geltendmachung beziehungsweise dessen Abwehr die Auskunft dient. Je nach Kenntnisstand des Ehegatten von den Vermögensverhältnissen des anderen setzen die Gerichte das Auskunftsinteresse mit 1/10 bis ¼ der in Rede stehenden Ausgleichsforderung an. Das ist sachgerecht. Denn je weniger der Ehegatte weiß, umso höher ist der wirtschaftliche Wert der Auskunft für ihn und sein Interesse an dieser – und vice versa.

Zur Ermittlung der Beschwer des zur Auskunft verurteilten Ehegatten bedarf es keiner Schätzung. Denn der wirtschaftliche Wert des Interesses, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, ergibt sich ganz einfach aus dem Zeit- und Kostenaufwand, der für deren ordnungsgemäße Erteilung erforderlich ist.[19] Den Zeitaufwand berechnet die Rechtsprechung dann nach den Stundensätzen für die Zeitversäumnis von Zeugen im Zivilprozess (§ 29 JVEG) – es sei denn, es wird eine berufstypische Leistung erbracht oder ein spezieller Verdienstausfall nachgewiesen.[20]

Auch die Beschwer im Falle der Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit des vorgelegten Bestandsverzeichnisses (§ 260 Abs. 2 BGB), bestimmt sich nach allgemeiner Meinung nach dem Aufwand, den die Erfüllung dieser Pflicht erfordert.[21] Diesen Aufwand nämlich, das heißt die Zeit und die Kosten für die – vor Abgabe der Versicherung an Eides Statt erforderliche – Überprüfung der Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin, fallen bei Erfolg des Rechtsmittels nicht an.

Zehn Jahre nach Inkrafttreten der Zugewinnausgleichsreform sind zur Zulässigkeit der Beschwerde in Auskunftsverfahren also klare und praktikable Maßstäbe entwickelt worden.

Das gilt auch, was die werterhöhende Wirkung spezieller Umstände und Gegebenheiten angeht. So setzen Rechtsprechung und Schrifttum besondere Geheimhaltungsinteressen werterhöhend in Ansatz, weil der auskunftspflichtige Ehegatte hier durch die Offenlegungspflicht besonders belastet ist.[22] Solche Geheimhaltungsfälle aber kommen selten vor. Häufiger passiert es, dass der mit seinem Auskunftsbegehren erstinstanzlich erfolgreiche Ehegatte die Zwangsvollstreckung einleitet und der auskunftspflichtige Ehegatte mit seiner Beschwerde – zunächst und vor allem auch – deren Durchführung verhindern will. Anerkannt ist hier, dass die bevorstehende Vollstreckung als solche die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Ehegatten nicht erhöht. Denn mit dieser wird ja lediglich der gerichtliche Beschluss durchgesetzt – eine zu dessen Inhalt hinzukommende Belastung entsteht nicht.

Anders ist das, wenn die bevorstehende Zwangsvollstreckung unzulässig ist.[23] Das ist etwa der Fall, wenn der Ehegatte nur ganz allgemein aufgefordert worden war, die seinen Vermögensangaben "entsprechenden" Belege beizubringen.[24] Da der diesem Antrag stattgebende Beschluss wegen Unbestimmtheit nicht vollstreckbar ist, erhöht sich seine Beschwer insofern, als er sich nicht nur gegen die Pflicht zur Belegvorlage als solche wehrt, sondern auch gegen die ihm drohende unrechtmäßige Vollstreckung. In der Regel führen die in solchen Fällen notwendigen Anwaltskosten zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG.

Immer wieder wurden – und werden – von dem auskunftspflichtigen Ehegatten als besondere Belastung auch die Kosten für den von ihm bei der Vermögensaufstellung hinzugezogenen sachverständigen Dritten ins Feld geführt. Solche Kosten für Steuerberater u.a. erhöhen, hierüber ist inzwischen Einigkeit erzielt, die Beschwer nur dann, wenn ohne deren Einschaltung eine sachgerechte Auskunftserteilung nicht möglich gewesen wäre.[25]

[18] BGH FamRZ 2018, 1169 m. Anm. Müther; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1042; OLG Brandenburg BeckRS 2017, 108415; Cremer, FF 2017, 304.
[19] BGH FamRZ 2018, 1529; OLG Frankfurt BeckRS 2016, 126282; Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2. Aufl. 2015, Rn 817.
[20] BGH FamRZ 2018, 1529; FamRZ 2017, 982; Braeuer, [Fn 19] Rn 817.
[21] BGH FamRZ 2017, 225; MüKo-BGB/Koch, 8. Aufl. 2019, § 1379 Rn 57.
[22] BGH FamRZ 2016, 1448; MüKo-BGB/Koch, 8. Aufl. 2019, § 1379 Rn 57.
[24] So der Fall BGH FamRZ 2016, 1448; Schulz/Hauß, [Fn 6] Rn 778.
[25] BGH FamRZ 2018, 174; OLG Köln BeckRS 2017, 135103.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge