Ein wesentlicher Reformkomplex war im Jahre 2009 die Erweiterung der Pflichten, im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich Vermögensauskunft zu erteilen. Während nach altem Recht Auskunft nur über das Endvermögen zu geben war, wird diese seit 1.9.2009 auch über das Anfangsvermögen und das Trennungsvermögen geschuldet (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sowie Nr. 1 und Abs. 2 BGB) Zudem beschränkt sich die Auskunftspflicht bezüglich des Anfangs- und Endvermögens nicht mehr nur auf deren jeweiligen Bestand, sondern umfasst auch die für deren Berechnung relevanten Umstände (vgl. § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB). Diese Erweiterung zielt darauf, negatives Anfangsvermögen beziehungsweise fiktiv zu berücksichtigendes Endvermögen in Erfahrung bringen zu können.

Eine weitere in der Praxis wichtige Ausdehnung der Auskunftspflicht liegt in der Einführung der generellen Pflicht zur Vorlage von Belegen und Unterlagen (§ 1379 Abs. 2 S. 1 BGB).

Diese beträchtliche Erweiterung des Arsenals der Auskunftsrechte beschäftigt die Gerichte und das Schrifttum. Einige Streifragen sind zwischenzeitlich geklärt.

So steht für Theorie und Praxis jetzt fest, dass sich die Ehegatten wechselseitig und unabhängig von ihrer voraussichtlichen Position als Gläubiger oder Schuldner im Zugewinnausgleich Auskunft schulden. Der BGH hat hier die im Schrifttum schon seit längerem herrschend gewordene Meinung als zutreffend bestätigt.[7] Nicht nur der ausgleichsberechtigte, sondern auch der wahrscheinlich oder gar sicher ausgleichsverpflichtete Ehegatte kann Auskunft verlangen. Letzterer benötigt diese etwa, um sich die der Abwehr der Forderung dienlichen Informationen zu verschaffen oder auch, um in Erfahrung zu bringen, in welcher Höhe er mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat. Von daher konnten auch die Erben der während des Scheidungsverfahrens – und damit vor Entstehung der Ausgleichsforderung – verstorbenen Mutter von deren überlebenden Ehemann Vermögensauskunft verlangen. Dass ihnen als Erben grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch zustehen konnte, stand dem nicht entgegen.[8]

Zwischenzeitlich weitgehend Konsens erzielt worden ist auch in einer sich häufig stellenden Frage zum Anspruch auf Vorlage von Belegen. Nach altem Recht bestand der Anspruch hierauf nur, wenn sich die geschuldeten Vermögensinformationen nur mit deren Hilfe erschloss. Seit 1.9.2009 aber ist der Anspruch an keine Voraussetzungen mehr gebunden. Ehegatten können Belege zu den Vermögensangaben des anderen also auch nur zum Zwecke der Kontrolle und der Überprüfung anfordern. Dass die Unterlagen ihnen vielfach die von dem anderen bei der Vermögensverwaltung getätigten Maßnahmen nachvollziehbar machen, spielt auch keine Rolle.[9] Fest steht inzwischen allerdings, dass der Anspruch dann nicht gegeben ist, wenn Belege nicht (mehr) vorhanden sind – was insbesondere in Bezug auf das Anfangsvermögen vielfach oder sogar regelmäßig der Fall ist. Eine Pflicht zur Beschaffung von Nachweisen, so wird üblicherweise formuliert, besteht nur insoweit, als solche mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden können. Ist das nicht der Fall, entfällt die Belegvorlagepflicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB).[10]

Ein schwieriges und nach wie vor ungelöstes Problem stellt sich im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch über das Trennungsvermögen. Das Gesetz bezieht diesen auf das "zum Zeitpunkt der Trennung" vorhandene Vermögen (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB). Damit stellt das taggenaue Trennungsdatum eine anspruchsbegründende Tatsache dar und ist als solche, das ist einhellige Meinung, von dem die Auskunft begehrenden Ehegatten darzulegen und zu beweisen.[11] Dieser Nachweis aber ist nun in all den Fällen schwierig, in denen die Trennung nicht durch eine einmalige Aktion – wie etwa durch den unerwarteten Auszug eines Ehegatten – dokumentiert ist, sondern sich in langsamen Schritten während eines längeren Zeitraums vollzogen hat. Dem zur Auskunft verpflichteten Ehegatten ist es hier ein Leichtes, durch Bestreiten des von dem anderen angegebenen Trennungsdatums seine Verurteilung zur Auskunftserteilung hinauszuzögern – aus welchen Gründen auch immer ihm das tunlich erscheint. Abgesehen hiervon kann sich nach längerem Prozessieren auch herausstellen, dass ein eindeutiges Datum für die endgültige Loslösung der Ehegatten voneinander schlichtweg nicht zu ermitteln ist. Dogmatisch konsequent ist die Annahme, dass der Auskunftsantrag dann wegen Nichterweislichkeit einer Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs abzuweisen ist.[12] Der Vorschlag, zur Rettung des Anspruchs als Trennungsdatum den Tag anzunehmen, an dem die Ehegatten nach ihrer beider Vortrag frühestens getrennt lebten,[13] hat sich (bislang jedenfalls) nicht durchgesetzt.[14]

Ebenfalls noch umstritten ist, ob der Trennungszeitpunkt im Auskunftsverfahren Gegenstand eines (Zwischen-)Feststellungsverfahrens nach § 256 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG sein kann.[15] Die Frage ist zu verneinen, denn die Voraussetzungen für einen diesbezüglichen (Zwischen)-Feststellu...

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