Eine wesentliche Änderung aber hat der Geltungsbereich der Kappungsgrenze erfahren. Die Ausgleichsforderung ist seit 1.9.2009 dann nicht mehr auf das vorhandene Vermögen beschränkt, wenn der Ehegatte sein Vermögen illoyal vermindert hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass – wie schon nach altem Recht – ein unredlich verursachter Vermögensschwund dem vorhandenen Endvermögen hinzugerechnet und der Ehegatte behandelt wird, als habe er das weggegebene Vermögen noch (§ 1375 Abs. 2 BGB). Die Annahme nur fiktiv vorhandenen Vermögens kann nun aber zur Folge haben, dass die Zugewinnausgleichsforderung das vorhandene Vermögen des illoyalen Ehegatten übersteigt. Hier aber erfährt die Ausgleichsforderung keine Begrenzung mehr (§ 1378 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Ehegatte muss sich gegebenenfalls verschulden, um die Forderung zu erfüllen – sein unredliches Verhalten wird sanktioniert.

Damit ist der Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen in der Reform 2009 effektiv erweitert worden. Bis dahin nämlich wurde der Betrag des illoyal weggeschafften Vermögens dem Endvermögen zwar auch hinzugerechnet – die Ausgleichsforderung aber blieb auf das vorhandene Vermögen begrenzt. Sie lief wegen der Kappungsgrenze also immer dann ins Leere, wenn das Aktivvermögen nicht ausreichte, die mittels Fiktion errechnete Forderung zu erfüllen.

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