OLG Bremen, Beschl. v. 16.10.2019 – 4 UF 73/19

1. Für die Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kommt es in der Regel nicht entscheidend darauf an, wie das Verhältnis der Beteiligten war, solange ein Elternteil des Anzunehmenden noch lebte, sofern der Anzunehmende zu diesem eine intakte Beziehung hatte und keine Lebensgemeinschaft des Annehmenden mit diesem Elternteil bestand. Denn bei einer solchen Konstellation wäre auch eine "Weg-Adoption" nicht in Betracht gekommen. Entscheidend ist daher, wie sich das Verhältnis der Beteiligten nach dem Tod dieses Elternteils weiterentwickelt hat.

2. Zwar ist bei Zweifeln am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses der Adoptionsantrag zurückzuweisen. Unschädlich ist dagegen, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zweifelsfrei besteht und lediglich unklar ist, inwiefern weitere Motive für die Antragstellung eine Rolle gespielt haben. Dies gilt erst recht, wenn das Motiv (hier: Erleichterung der Fortführung des "Lebenswerkes" des Annehmenden durch den Anzunehmenden) als familienbezogen zu werten ist.

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