Selbstständiges Beweisverfahren und Hauptprozess sind verschiedene Angelegenheiten, so dass im Grundsatz die Gebühren in beiden Verfahren gesondert anfallen (siehe aber unten). Im selbstständigen Beweisverfahren erhält der Rechtsanwalt deshalb die Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG und im Falle der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung auch eine Terminsgebühr nach VV 3104 RVG.[68] Diese entsteht auch für die Teilnahme am Ortstermin auf Einladung eines Sachverständigen. Die bloße Besprechung mit der Gegenseite löst die Terminsgebühr aber nicht aus.[69]

Wenn der Auftrag des für den Antragsgegner tätigen Rechtsanwalts endet, ohne dass dieser einen Schriftsatz eingereicht hat, der einen Gegenantrag oder Sachvortrag enthält, dann entsteht für ihn, wenn er das Geschäft in irgendeiner Weise – etwa durch die Beschaffung von Informationen – bereits betrieben hat, nur eine reduzierte 0,8 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3101 Ziff. 1 VV-RVG. Zusätzlich fällt für den Rechtsanwalt des Antragsgegners aber eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert an, wenn er im Fall einer Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens einen Kostenantrag gestellt hat.[70]

Wenn derselbe Rechtsanwalt, der das selbstständige Beweisverfahren betrieben hat, auch die spätere Hauptsache betreibt, ist gemäß 15a RVG i.V.m. VV Vorb. 3 Abs. ZPO § 485 Absatz 5 zu Teil 3 RVG die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr in der Hauptsache desselben Rechtszugs anzurechnen, soweit der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird. Das gilt zwar nicht bei verschiedenen Rechtsanwälten in beiden Verfahren, so dass die Gebühr dann grundsätzlich zweimal anfällt.[71] Nach der Rechtsprechung des BGH hängt die Erstattungsfähigkeit der im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gebühren dann aber davon ab, dass die Voraussetzungen eines Anwaltswechsels nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO vorliegen.[72] Das schließt der BGH daraus, dass die Partei grundsätzlich gehalten ist, die Prozesskosten so niedrig wie möglich zu halten. Dass es der Partei freistehen müsse, im Hauptsacheverfahren einen anderen Anwalt zu beauftragen, ändere daran nichts. Denn grundsätzlich sei eine Kostenfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren überhaupt nicht vorgesehen, sondern nur ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch. Die Partei müsse die Gründe für den Anwaltswechsel zwar nicht offenlegen. Ohne entsprechenden Vortrag scheide eine Erstattung der durch den Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten aber von vorneherein aus. Denn anderenfalls könne nicht geprüft werden, ob die Mandatierung eines anderen Rechtsanwalts notwendig gewesen und eine Übernahme dieser Kosten durch den Prozessgegner deshalb gerechtfertigt sei. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands trage der Kostengläubiger.[73]

Bei Vergleichsabschluss im selbstständigen Beweisverfahren entsteht eine Einigungsgebühr nach VV 1000 (1,5-fach, wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist) oder nach VV 1003 RVG (1,0-fach, wenn die Hauptsache schon anhängig ist).[74]

Autor: DirAG Andreas Frank , Amtsgericht Cuxhaven

FF 1/2020, S. 18 - 27

[68] BeckOK-ZPO/Kratz, § 485 ZPO Rn 46.
[74] BeckOK-ZPO/Kratz, § 485 ZPO Rn 46.

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