Der Übernachtungsumgang ist grundsätzlich altersunabhängig. Das bloße Alter des Kindes ist für sich genommen kein geeignetes Kriterium, um die Frage nach Übernachtungskontakten zu beantworten.[28] Hieraus folgt, dass Übernachtungen grundsätzlich in jedem Alter möglich sind.[29] Mit Rücksicht hierauf hat das OLG Brandenburg[30] entschieden, dass auch bei kleinen Kindern (hier: ein zweijähriges noch gestilltes Kind) ein Übernachtungsumgang regelmäßig geboten ist. Die Milch kann abgepumpt und dem Vater mitgegeben werden.[31] Auch wenn das Stillen Ausdruck einer besonderen Nähebeziehung zwischen Mutter und Kind ist, kann das allein aber noch kein Grund sein, den Vater vom Übernachtungsumgang mit seinem Kind in diesem Alter auszuschließen.

Die gerichtliche Anordnung eines Übernachtungsumgangs hängt allein von der Qualität der Beziehung zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten ab.

Hinzu treten noch der Entwicklungs- und der Gesundheitszustand des Kindes sowie die Vertrautheit des Umgangsberechtigten mit dem Kind.[32] Übernachtungen scheiden aus, wenn gesundheitliche Einschränkungen des Umgangsberechtigten entgegenstehen.[33]

Festzuhalten bleibt, dass der Übernachtungsumgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind in der Regel dem Kindeswohl entspricht. Der Ausschluss von Übernachtungen bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung.[34] Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich nach Ansicht des OLG Saarbrücken[35] "jedenfalls solange noch im Rahmen des durch § 1684 Abs. 1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums – und ist daher keine Umgangseinschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 BGB –, wie dadurch nicht aufgrund großer Entfernung zwischen den Wohnorten des Umgangsberechtigten und des Kindes eine faktische Umgangseinschränkung entsteht".

Ob auch bei Neugeborenen und Säuglingen unter zwei Jahren ein Übernachtungsumgang in Betracht kommt, hängt wesentlich davon ab, ob der den Übernachtungsumgang begehrende Elternteil überhaupt in der Lage ist, die vom Neugeborenen und Klein(st)kind ausgestrahlten Signale wahrzunehmen, richtig zu interpretieren und prompt und angemessen zu reagieren.[36]

Er muss mithin, wie bereits betont, feinfühlig und besonders umgangsfähig sein. Ist er in der Lage, die kindlichen Bedürfnisse zu erkennen und darauf entwicklungsangemessen zu reagieren, dürfte gegen einen Übernachtungsumgang an sich nichts einzuwenden sein.

Die beiden Autoren haben in dem bereits in Fußnote 21 erstmalig genannten Aufsatz darauf hingewiesen, dass bei "Säuglingen, die von Geburt an nach einer Elterntrennung ihren Vater regelmäßig sehen und mit ihm regelmäßigen Kontakt haben, die offenbar evolutionär angelegte Möglichkeit und Kompetenz zum Tragen kommt, mit mehreren Menschen von derartigen Angeboten von erwachsener Seite (aktiv) Verbindung aufzunehmen und Beziehungen und Bindungen zu entwickeln."

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die Stabilität des Verhältnisses zwischen Neugeborenem und Kleinstkind zum Umgangsberechtigten herbeigeführt und sogar intensiviert werden.

Zu der Frage, ob auch bei Kleinkindern bis zum vierten Lebensjahr, bei Kindern im Vorschulalter, bei Kindern im Grundschulalter und bei Jugendlichen ein Übernachtungsumgang in Betracht kommt, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Aufsatz von Balloff/Vogel "Alter und Entwicklungsstand sowie Ausgestaltung des Umgangs"[37] Bezug genommen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Kindeswille stets zu beachten ist. Möchte das Kind aus nachvollziehbaren Gründen nur einmal beim Umgangsberechtigten übernachten, so ist dieser Wunsch bei der Entscheidung zu berücksichtigen.[38] Denn das Kind ist kein Objekt elterlicher Interessen.[39]

Entwickelt das Kind während des Übernachtungsumgangs besondere Ängste, muss die Möglichkeit bestehen, dass der Umgangsberechtigte das Kind zum betreuenden Elternteil zurückbringt. Wird das Kind durch den Übernachtungsumgang stark belastet, müssen Übernachtungen sogar weggelassen werden.[40] Handelt es sich um ein "Problemkind", kann Ähnliches gelten.

Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass Übernachtungen beim Umgangsberechtigten dem Kindeswohl entsprechen, weil "die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil dadurch gefestigt und dazu beitragen werde, dass dieser Elternteil nicht ausschließlich als “Sonntagselternteil' erlebt werde“.[41]"

[28] OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 712, 713 (LS) und NZFam 2018, 469; NK-BGB/Peschel-Gutzeit, 3. Aufl. 2014, § 1684 Rn 25; MAH Familienrecht/Rakete-Dombek/Kretzschmar, 4. Aufl. 2014, § 14 Rn 18; Maier, in: Meyer-Götz, Familienrecht, 4. Aufl. 2018, § 7 Rn 28.
[29] Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 1684 BGB Rn 39.
[30] FamRZ 2010, 1352, 1353.
[31] Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn 75.
[32] NK-BGB/Peschel-Gutzeit, 3. Aufl. 2014, § 1684 Rn 25.
[33] Schulz/Hauß/Schmid, Familienrecht, 3. Aufl. 2018, § 1684 BGB Rn 9.
[35] Fa...

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