In Bezug auf das Umgangsrecht hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 23.3.2007[23] ausgeführt, dass "das Umgangsrecht … aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung folgt und daher von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden muss. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen." [Hervorh. d. d. Verf.]

Über die Dauer und die Häufigkeit von Besuchen kann aber nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden.[24] Bei der gerichtlichen Ausgestaltung der Umgangsregelung werden die Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen.[25]

Gerade die Dauer und die Häufigkeit der Besuche schaffen bei den Beteiligten Streitpotenzial, weil oftmals der Begehrende bei der Ausgestaltung seiner Umgangsregelung andere Vorstellungen hierüber hat als der Verpflichtete. Es ist daher zu begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht den Familienrichter zur Sachaufklärung aufgefordert hat. Nur dadurch kann er sich ein Bild vom Kind und von den Eltern machen, um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit herbeizuführen.[26]

Jedes Umgangsverfahren ist individuell, sodass es sich verbietet, sie alle "über den gleichen Leisten zu schlagen". Daher versteht es sich von selbst, dass es sowohl bei den Übernachtungs- als auch bei den Ferienregelungen keine feste Altersgrenze des Kindes geben darf.[27] Stets entscheiden die Einzelfälle.

[23] FamRZ 2007, 1078.
[27] Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn 75.

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