Die Bedeutung der Umgangsregelungsverfahren ergibt sich eindrucksvoll aus den neuesten, vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Ergebnisdarstellungen über Zahl und Gegenstände der vor dem Amtsgericht 2017 erledigten Familiensachen. Danach wurden 2017 in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 54.374 umgangsrechtliche Verfahren (auch § 165 FamFG) in 1. Instanz und 1.950 Verfahren (auch § 165 FamFG) vor den Oberlandesgerichten in 2. Instanz beendet.[1]
Diese Zahl allein sagt aber noch nichts darüber aus, warum die Beteiligten sich über die Ausübung des Umgangs (u.U. heftig) stritten oder warum das Familiengericht sich auch veranlasst sah, von Amts wegen[2] eine Entscheidung nach § 1684 BGB zu treffen. Nach jahrzehntelanger familiengerichtlicher Erfahrung der beiden Autoren[3] bestehen seit Jahrzehnten beim Familiengericht z.T. erhebliche Auseinandersetzungen beim Umgang über Fragen zur Übernachtungs- und zur Ferienregelung. Zentraler Streitpunkt bezüglich des Umgangs ist, ob und ggf. in welchem Ausmaß Übernachtungen und Ferienaufenthalte des Kindes beim Umgangsberechtigten kindeswohlgemäß sind. Dies kann negative Auswirkungen auf das Kind und seine Eltern haben. Durch die Diskussion um das paritätische Wechselmodell haben sich die Auseinandersetzungen zu Fragen der Übernachtungen eines Kindes im Säuglings- und Kleinkindalter ergänzt.
Angesichts dieser Umstände untersucht der vorliegende Beitrag die Frage nach dem Umfang und den Grenzen des Umgangs bei übernachtungs- und ferienrechtlichen Umgangsfragen.
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