[1] I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den am 3.1.2018 verkündeten Beschluss des Familiengerichts und die dort festgesetzte Höhe des von ihr geforderten laufenden und rückständigen Betreuungsunterhalts einer nicht verheirateten Mutter.

[2] Die Beteiligten, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, sind die Eltern des im Oktober 2016 geborenen R. Die Eltern beendeten ihre Beziehung bereits vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes, der im Haushalt der Mutter lebt.

[3] Die Antragstellerin ist Psychologische Psychotherapeutin. Ihr Psychologiestudium beendete sie im Jahr 2009. Anschließend arbeitete sie – überwiegend in Teilzeit – in verschiedenen Kliniken als Psychologin. Ab Mai 2011 begann sie mit der Weiterbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Die Prüfung bestand sie mit der Note "gut"; die Approbation erhielt sie im September 2015. Im Jahr 2015 war sie neben ihrer Weiterbildung in Teilzeit erwerbstätig und zwar von Mitte Januar 2015 bis Oktober 2015 bei der G. mit einem Nettolohn von ca. 1.207 EUR/Monat. Daneben war sie im Jahr 2015 für die Ambulanz des Klinikums der Universität X. als Honorarkraft sowie selbstständig tätig. Zum 15.2.2016 trat sie eine unbefristete Stelle als Psychologische Psychotherapeutin im Klinikum B. mit einer Arbeitszeit von 36 h/Woche an. Ihr Nettogehalt im März 2016 betrug 2.595,39 EUR (ca. 2.600 EUR/Monat). Nach etwa einer Woche Arbeitstätigkeit, ab dem 22.2.2016, wurde sie krank; sie war zu diesem Zeitpunkt bereits mit R. schwanger. Das Gehalt wurde vom Klinikum zunächst fortbezahlt. Von April 2016 bis Anfang Juli 2017 bezog sie von der Krankenkasse Krankengeld. In der Folgezeit sprach die behandelnde Gynäkologin aufgrund der Schwangerschaft der Antragstellerin ein Beschäftigungsverbot aus, was dazu führte, dass die Antragstellerin ab Juli 2016 bis Oktober 2016 anstelle von Krankengeld (wieder) Lohnfortzahlung durch das Klinikum erhielt. Ab Dezember 2016 bezog die Antragstellerin "Elterngeld Plus" in Höhe von 370,78 EUR/Monat; das Elterngeld wurde ihr bis zum 10.8.2018 bewilligt. Mit Schreiben vom 18.12.2016 setzte ihr damaliger Bevollmächtigter den Antragsgegner in Verzug. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

"Den laufenden Unterhalt ab dem Monat Dezember 2016 betreffend gehen wir vorläufig von einem bereinigten Nettoeinkommen aufseiten Ihres Mandanten in Höhe von (gerundet) 2.600 EUR aus. Hieraus resultiert […] und ein Betreuungsunterhaltsanspruch unserer Mandantin in Höhe von 1.124 EUR gemäß § 1615l BGB …"

[4] Der Antragsgegner ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in eigener Praxis. Seit Dezember 2016 zahlte er an die Antragstellerin Betreuungsunterhalt in Höhe von 659 EUR/Monat.

[5] Die Antragstellerin meint, bei den von ihr im Klinikum B erzielten Einkünften handele es sich um das bei Geburt des Kindes nachhaltig erwirtschaftete, dauerhaft gesicherte Einkommen. Sie meint weiter, ohne die Geburt des Kindes und unabhängig von dem bestehenden Arbeitsvertrag mit dem Klinikum wäre es ihr als Psychologischer Psychotherapeutin jederzeit möglich, mindestens ein Nettoeinkommen in gleicher Höhe – ca. 2.600 EUR/Monat – zu erzielen. Hilfsweise sei jedenfalls auf das von ihr im Jahr 2015 bezogene Einkommen abzustellen; in 2015 habe sie über Nettoeinkünfte in einer Höhe von durchschnittlich etwa 1.618 EUR/Monat verfügt. Sie ist der Auffassung, der Antragsgegner verfüge über ein durchschnittliches monatliches Nettogehalt in Höhe von 3.879,63 EUR. Nach Abzug des Kindesunterhalts, der 361 EUR betrage, sei er daher in ausreichendem Maße leistungsfähig, um ihr Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.508 EUR/Monat zu zahlen. Unter Berücksichtigung des geleisteten Betrages von 659 EUR/Monat errechne sich ein Unterhaltsrückstand seit Dezember 2016 in Höhe von 6.792 EUR. Dass ihr früherer Bevollmächtigter den Antragsgegner nur mit einem Betrag von 1.124 EUR/Monat in Verzug gesetzt habe, sei unschädlich. Die vom Antragsgegner als Abzugsposition geltend gemachten Kosten des Umgangs, um den gemeinsamen Sohn in B zu sehen, seien übersetzt; monatlich fielen durchschnittlich höchstens 250 EUR/Monat für den Umgang an. Die 990 EUR, die der Antragsgegner geltend macht, um damit das von ihm bereits vor der Geburt des Kindes aufgenommene Existenzgründungsdarlehen zu tilgen, seien nicht als weitere Abzugsposition anzuerkennen. Denn bei den Tilgungsleistungen handele es sich um eine betrieblich veranlasste Ausgabe, die bereits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens leistungsfähigkeitsmindernd berücksichtigt worden sei.

[6] Der Antragsgegner meint, bei den von der Antragstellerin beim Klinikum bezogenen Einkünften handele es sich nicht um deren nachhaltig erzieltes Einkommen, welches der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden könnte. Denn bis zur Geburt des Kindes im Oktober 2016 habe die Antragstellerin lediglich etwa eine Woche effektiv für das Klinikum gearbeitet. Auch im Jahr zuvor, während des Jahres 2015, habe sie über kein nachhaltiges, dauerhaftes E...

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