BGH, Beschl. v. 21.11. 2018 – XII ZB 303/18

Bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten ist die höchstens erreichbare Zeitdauer i.S.v. § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 18.9.1991 – XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46).

BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 315/18

Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 1.8.2018 – XII ZB 159/18, NJW 2018, 3176).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.7.2018 – 8 UF 221/17

Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ist gerechtfertigt, wenn die Ehegatten in den letzten acht Jahren einer 21-jährigen Ehezeit auch räumlich voneinander getrennt lebten und der überwiegend ausgleichberechtigte Ehegatte während dieser Zeit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind gröblich verletzt hat.

LSG Bayern, Urt. v. 9.5.2018 – L 19 R 412/17

Als Anrecht i.S.d. § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ist nicht der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI anzusehen.

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