OLG Brandenburg Beschl. v. 18.9.2018 – 13 WF 164/18

1. Der Forderungsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG betrifft nur zurückliegende Zahlungen und steht einer aussichtsreichen Rechtsverfolgung (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO) von Kindesunterhaltsansprüchen für künftige Monate nicht entgegen.

2. Die freiwillige Zahlung von Kindesunterhalt lässt weder das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners an einer vollständigen Titulierung entfallen (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn 39 m.w.N.), noch begründet sie Mutwillen des hierauf antragenden Unterhaltsgläubigers (vgl. Musielak/Voit/Fischer, ZPO § 114 Rn 38).

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