KG, Beschl. v. 13.11.2018 – 1 W 36/18

1. Kennt das gewählte Recht keinen Familiennamen, der auf den Ehegatten oder die Kinder übertragen werden kann, ist es gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB möglich, den vom Eigennamen eines Elternteils abgeleiteten Vaters- oder Mutternamen zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen.

2. Nach mongolischem Recht führt das nichteheliche Kind den Eigennamen des Vaters, wenn dieser die Vaterschaft anerkennt.

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 1/2019, S. 38 - 42

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