BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – XII ZB 300/18

Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 Hs. 2 BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2018 – 13 U 1/15

1. Anwaltshaftung bei Untätigkeit – zur Unterbrechung der Kausalität durch Gerichtsfehler oder Verhalten Dritter.

2. Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern auf der Grundlage des Parteivorbringens im Regressprozess selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen.

3. Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregress wegen fehlerhaft geführter Unterhaltsabänderungs- und Scheidungsverfahren.

4. Die Schadensermittlung im Anwaltsregress erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen. Dies umfasst im Falle einer Scheidung die damit einhergehenden Vermögensnachteile.

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