1. Ergeht gegen einen Antragsgegner in einem Verfahren auf Kindesunterhalt ein Versäumnisbeschluss, ohne dass zuvor über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten unter Beiordnung eines Rechtsanwalts entschieden worden ist, so ist er faktisch daran gehindert, wirksam Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss einzulegen und damit den vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten. Es ist daher unzumutbar, ihn auf eine fehlende Erschöpfung des Rechtsweges zu verweisen.

2. Der unbemittelte Beteiligte wird in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt, wenn gegen ihn ein Versäumnisbeschluss erlassen wird, ohne dass zuvor über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden worden ist. Er kann nicht darauf verwiesen werden, der Verfahrenskostenhilfeantrag sei erst dann zu prüfen, wenn ein von ihm zu beauftragender Rechtsanwalt den zur Prüfung der Erfolgsaussichten erforderlichen Vortrag geleistet habe.

(Leitsätze der Redaktion)

BVerfG (1. Senat 2. Kammer), Beschl. v. 20.6.2018 – 1 BvR 1998/17 (AG Essen-Steele)

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