Das OLG Saarbrücken[61] und das OLG Brandenburg[62] führen aus, dass es regelmäßig nicht dem Kindeswohl entspreche, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern. Ansonsten sehe sich das Kind einem erneuten Ortswechsel ausgesetzt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache anders ausfalle. Das OLG Hamm[63] befand auch über das Verfahren der einstweiligen Anordnung. Es stellte klar, dass für das Verfahren das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bestünde. Wenn allerdings ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden geboten sei, kann die gemeinsame elterliche Sorge auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung aufgehoben werden. In der Entscheidung wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter angesichts der Zerstrittenheit der Eltern übertragen. Da jegliche Kooperation der Eltern zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehle, war es mit der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht getan.

[61] FamRZ 2011, 490.
[62] FamRB 2012, 7.
[63] 28.7.2011 – II-8 UF 86/11, FamRZ 2012, 236.

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