Vom OLG Köln[57] wurde eine Entscheidung zur Auswahl eines Ergänzungspflegers getroffen. Das Oberlandesgericht gestand dem Familiengericht bei der Auswahl des Ergänzungspflegers ein gewisses Auswahlermessen zu. Bei fachlich gleich geeigneten Personen wurde eine objektiv außenstehende dritte Person gewählt und kein Familienangehöriger. Es ging im entschiedenen Fall um die Veräußerung einer Immobilie; die betroffenen Kinder waren Halbwaisen. Der Vater begehrte, seine Schwester bzw. hilfsweise seinen Schwager, der von Beruf Anwalt ist, als Ergänzungspfleger zu bestellen. Das Familiengericht sah es jedoch als wichtig an, dass die Neutralität gewahrt werde.

Ein Ergänzungspfleger müsse nicht immer bestellt werden. Dies sei nur notwendig, wenn die gesetzliche Vertretung als Handlungsform zwingend erforderlich sei.[58] Weiter macht der BGH in seiner Entscheidung Ausführungen zur Funktion des Verfahrensbeistands. Dieser sei zwar nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, mache aber oft die Bestellung eines Ergänzungspflegers überflüssig. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts Brandenburg[59] kann die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein sechsjähriges Kind eine Beeinträchtigung seines verfassungsgemäß geschützten Kindeswohls und auch eine Beeinträchtigung des Elternrechts darstellen. Der Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör fordere eine Verfahrensgestaltung, die eine von Verfälschung vonseiten Dritter unbeeinflusst der Wahrnehmung der Kinderbelange sicherstelle. Es bestünde nämlich die Gefahr, dass Interessen des Kindes möglicherweise weder vom Gericht noch von den Eltern zutreffend erkannt werden.

Ein nicht alltäglicher Sachverhalt lag dem Beschluss des Kammergerichts[60] zugrunde. Bei einem elfjährigen Kind ging es um die Verdachtsdiagnose der Transsexualität. Beide Elternteile sahen die Notwendigkeit einer Behandlung ein, waren sich jedoch über die Art und Weise einer Therapie nicht einig. Die Mutter verweigerte eine stationäre Behandlung. Das Gericht bestellte einen Ergänzungspfleger und begründete seinen Einsatz damit, dass dieser objektive Entscheidungen für das Kind treffen könne und es so nicht der Beeinflussung durch die Eltern ausgesetzt sei.

[57] FamRZ 2011, 1305.
[59] FamRZ 2010, 471.
[60] FamFR 12, 309.

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