Die Oberlandesgerichte befassten sich auch mit dem Wechselmodell. Das OLG Hamm[32] betonte, dass gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungswechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden könne. Das OLG Brandenburg[33] stellte in zwei Entscheidungen klar, dass beim Wechselmodell der Aufenthalt des Kindes geregelt werde und nicht der Umgang. Es ergehe also eine Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, somit zum Lebensmittelpunkt des Kindes. Ein Betreuungs-wechselmodell sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet werde und keine Stabilität erfahre. Offensichtlich unter größten Bedenken hat das Kammergericht[34] beschlossen, dass auch gegen den Willen der Eltern im Ausnahmefall im Hinblick auf das Kindeswohl eine Anordnung des Wechselmodells geboten erscheine, wenn dies zuvor 1 ½ Jahre lang praktiziert worden sei, dies dem Kind gutgetan habe und es dadurch in seiner Entwicklung gefördert worden sei. Diese Meinung teilt das OLG Koblenz[35]. Gegenteilig beschied das OLG Düsseldorf[36], das ein Wechselmodell nicht anordnete, obwohl das Wechselmodell am besten für das Kind gewesen wäre.

[32] 25.7.2011 – II-8 UF 190/10, FamRZ 2012, 646.
[33] Az.: 15 UF 314/11, FamRZ 2011, 120 und FamFR 2012, 403.
[34] Az.: 18 UF 184/09, FamRZ 2012, 886.
[35] FamRZ 2010, 738.
[36] FamRZ 2011, 1154.

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