Das OLG Karlsruhe[12] setzte sich in seiner Entscheidung mit den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge auseinander, für die es seiner Ansicht nach ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Eltern zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts geben müsse. Dies seien insbesondere die Wahl des Lebensmittelpunktes, Regelung des Umgangs, Auslandsaufenthalte des Kindes, Gesundheitsfürsorge, Wahl des Kindergartens und der Schule, Art der religiösen Erziehung.

Einige Entscheidungen ergingen über die Kriterien für eine Sorgerechtsentscheidung. Das OLG München[13] entschied, dass bei Erziehungseignung beider Eltern das sozial isolierte Kind trotz seines entgegenstehenden Willens seinen Aufenthalt beim Vater haben soll, da er das Kind besser fördern könne. Gleichzeitig werden die wesentlichen Punkte bei der Sorgerechtsentscheidung zugunsten eines Elternteils ausgeführt. Für das Kindeswohl bestehen mehrere Kriterien,[14] die nicht kumulativ nebeneinander, sondern im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein können. So u.a. Persönlichkeit der Eltern, persönliche Lebensumstände der Eltern, Erziehungseignung der Eltern einschließlich ihrer Bindungstoleranz, Förderprinzip (also Betreuung und äußere Lebensverhältnisse, die das Kind bei ihnen findet, wodurch klargestellt wird, wer den spezifischen Bedürfnissen des Kindes am besten gerecht wird), Bindungen des Kindes (also die Qualität der jeweiligen Eltern-Kind-Beziehung), Kontinuitätsprinzip (also Kontinuität und Stabilität der kindlichen Lebensbedingungen) und schließlich auch der Kindeswille (siehe auch OLG Saarbrücken[15]).

[12] FuR 2010, 391.
[13] FamRZ 2012, 1062.
[14] OLG Hamm FF 2011, 416.
[15] 16.11.2011 – 6 UF 126/11, FamRZ 2012, 884; FamRZ 2011, 1153.

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