Den Makel des Regierungsentwurfs (vgl. vorstehend I.), keine Anreize für eine außergerichtliche Streitbeilegung zu schaffen, kompensierte der Vermittlungsausschuss nur sehr teilweise durch die jetzt in Artikel 7 des Gesetzes vom 21.7.2012 enthaltene Ermächtigungsregelung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass den Parteien die Gerichtskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sie sich in einer Mediation einigen und zuvor die Teilnahme an einer Mediation schon in der Klageschrift in Aussicht gestellt oder auf Anregung des Gerichts durchgeführt wird. Es ist bislang offen, ob von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Skepsis ist angebracht, da die Gerichtsgebühren in erheblicher Weise zu einer Deckung des Justizhaushaltes beitragen. Ohnehin wäre ein jeweils unterschiedlicher Rechtszustand in verschiedenen Bundesländern problematisch.

Nicht eingegriffen hat das Gesetz in die rechtliche Bewertung der Frage, ob nach den Regelungen zur Prozesskostenhilfe und insbesondere zur Verfahrenskostenhilfe gem. § 76 ff. FamFG diese auch für eine Mediation bewilligt werden kann.[36]

[36] Vgl. hierzu OLG Köln MDR 2011, 1497.

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