a) Die vorstehend für die ZPO besprochenen Änderungen sind gem. Artikel 3 des Gesetzes vom 21.7.2012 auch für familiengerichtliche Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführt worden. So soll die Antragsschrift gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 FamFG in geeigneten Fällen eine § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entsprechende Erklärung über ein außergerichtliches Güteverfahren enthalten. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FamFG nimmt der Güterichter, der gem. § 36 Abs. 5 FamFG tätig werden kann, nur dann einen Vermerk über den Einigungsversuch auf, wenn sich alle Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.

b) In einem wesentlichen Punkt gehen die Änderungen aber noch weiter. Gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG kann das Gericht streitende Eltern dazu verpflichten, an einem kostenfreien Informationsgespräch über eine Mediation teilzunehmen. Eine vergleichbare Regelung gab es bislang lediglich für Scheidungs- und Folgesachen. Gemäß § 135 FamFG kann das Gericht hier anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Schon nach dem bisherigen Gesetzesstand kann das Gericht bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigen (§ 150 Abs. 4 FamFG), ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 FamFG nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Diese Befugnis ist jetzt auch in § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG für Kindschaftssachen enthalten. Diese Regelungen mögen so gerade noch hinnehmbar sein, da es nur um Information über Mediation geht.

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