a) Gemäß § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift künftig die Angabe enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.

Erfreulich ist, dass die Formulierung des Gesetzestextes deutlich macht, dass Mediation ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ist. Problematisch ist, dass eine Erklärungspflicht gegenüber unbeteiligten Dritten begründet wird, obwohl gem. § 1 Abs. 1 MediationsG die Mediation ein vertrauliches Verfahren sein soll. Insbesondere bei Nachfragen des Richters ergeben sich Folgeprobleme im Bereich der Vertraulichkeit.[29] Abzulehnen ist die Tendenz des Gesetzes, eine Klageerhebung zu stigmatisieren. So sinnvoll alternative Streitbeilegungsmechanismen in vielen Fällen sind, so erforderlich ist es andererseits in anderen Fällen, das förmliche Streitverfahren zu wählen.[30] Der in der Praxis insbesondere im Bereich des Familienrechts immer deutlicher artikulierte Druck auf die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten, eine vermeintlich vorzugswürdige Mediation vor Inanspruchnahme der Gerichte zu versuchen, ist in jeder Hinsicht unangemessen. Es gehört zur Anwaltskunst, mediationsfähige Verfahren von anderen Verfahren zu unterscheiden und in jedem Einzelfall den richtigen Rat zu geben. Vor diesem Hintergrund ist es zu befürchten, dass die Regelung in § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO lediglich dazu führt, dass Klage- und Antragsschriften künftig einen Textbaustein mehr enthalten.

b) Dieselben Bedenken sind bei der Anwendung des neuen § 278a ZPO zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist diese Vorschrift allerdings zu begrüßen. Danach kann das Gericht den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Folgen die Parteien dem Vorschlag, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Zu befürchten ist allerdings (gerade auch im Zusammenhang mit § 253 Abs. 3 Satz 1 ZPO), dass der Druck auf die Parteien und Anwälte noch zunehmen wird, ein Mediationsverfahren zu führen. Der Gesetzgeber des MediationsG und die in der Praxis tätigen Richter ahnen nicht, welche Verwerfungen ein gescheitertes Mediationsverfahren nach sich zieht. In solchen Fällen wird die streitige Prozessführung nachhaltig erschwert; das streitige Verfahren wird erheblich belastet. Es gehört zur Professionalität des Anwaltsberufs, solche Situationen frühzeitig zu vermeiden. Richterlicher Druck in eine andere Richtung ist hier kontraproduktiv.

c) Gemäß § 278 Abs. 5 ZPO hat das Gericht jetzt die Möglichkeit, die Parteien für die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) sowie für weitere Güteversuche an einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) zu verweisen, der alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Hier handelt es sich um die eingangs bereits vorgestellte Kompromissregelung. Diese ist insoweit sinnvoll, als sie dem Richter die Methoden der Mediation als ergänzende Methode zur Erzielung eines Einverständnisses nahelegt. Aus ihr ist aber nicht zu folgern, der Güterichter wäre aus seiner Bindung an Recht und Gesetz entlassen. Auch der Güterichter wird in hoheitlichem Rahmen tätig und unterliegt der Gesetzesbindung aus Art. 97 Abs. 1 GG und § 25 DRiG.[31]  Richtermediation ist also durchaus etwas anderes als die Anwendung von Mediationsmethoden durch den Güterichter.[32] Versuchen der Bundesländer und der Gerichte, die bislang Richtermediation betrieben haben, diese Richtermediation unter dem Etikett des Güterichters weiter zu betreiben, wird energisch entgegengetreten werden müssen.

Die Kompromisslösung wirft ein weiteres Problem auf. Bisher war teilweise angenommen worden, der Richtermediator wäre Beauftragter oder ersuchter Richter, und daher sei bei Verfahren mit Anwaltszwang dieser gem. § 78 Abs. 3 ZPO aufgehoben. Nach der Neufassung von § 278 Abs. 5 ZPO ist der Güterichter aber weder beauftragter noch ersuchter Richter.[33] Daraus folgt, dass in solchen Verfahren auch vor ihm Anwaltszwang besteht.[34]

d) Gemäß § 159 Abs. 2 ZPO fertigt der Güterichter im Regelfall kein Protokoll über die Güteverhandlungen, wenn die Parteien dies nicht übereinstimmend beantragen.

e) Gemäß § 41 Nr. 8 ZPO ist der Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit erfreulich, als er eindeutig die Mediation als ein Verfahren außergerichtlicher Konfliktbeilegung bezeichnet. Dieses Verfahren steht also dem Richter nicht zur Verfügung. Er darf lediglich die Methoden der Mediation anwenden.

§ 41 Nr. 8 ZPO erfasst ausdrücklich nur solche Fälle, in denen vor oder neben dem gerichtlichen Verfahren der Richter als Mediator tätig war. Nicht erfasst ist der gem. § 278 Abs. 5 ZPO tätig werdende Gü...

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