a) Anspruch auf Unterlassung ehewidrigen Verhaltens oder auf Beseitigung eines ehewidrigen Zustands

Ein Anspruch auf Unterlassung ehewidrigen Verhaltens (sog. quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch) gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog scheint problematisch, da die Ehe kein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Zu fragen ist auch, wie sich die Problematik des § 120 Abs. 3 FamFG auf eine deliktsrechtliche Unterlassungsklage auswirkt. Denn selbst wenn die Ehe ein absolut geschütztes Rechtsgut i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB wäre, so wird doch dem betrogenen Ehepartner die Möglichkeit gegeben, gegen den untreuen Partner gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB vorzugehen.

Die Nicht-Vollstreckbarkeit gem. § 120 Abs. 3 FamFG ist daher lediglich eine gesetzliche Wertung im Hinblick auf den besonderen Charakter des ehelichen Rechtsverhältnisses und darf keine Anwendung bei deliktsrechtlichen Vorschriften finden![1]

b) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Eingriff in absolute Rechte des verletzten Ehepartners

Wie bereits beschrieben, fällt die Ehe nicht unter ein absolut geschütztes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Die Rechtsprechung hat jedoch[2] ein weiteres geschütztes Rechtsgut hinzugefügt: das Recht auf den Schutz des "räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe", worunter die Ehewohnung und die ihr eng verbundenen Geschäftsräume fallen. Dieser Anspruch wurde aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelt. Nur wenn dieses verletzt wird, kann ein Unterlassungsanspruch begründet werden. Denn die Beseitigung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat Vorrang vor dem Schutz vor dem äußeren Zwang durch § 120 Abs. 3 FamFG.[3]

Folglich kann durch § 823 Abs. 1 BGB mithilfe eines vom BGH entwickelten Persönlichkeitsrechts in Form des räumlich-gegenständlichen Bereiches § 120 Abs. 3 FamFG umgangen und der Anspruch aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB auf Einhaltung der ehelichen Pflichten, hier die eheliche Treuepflicht, durch §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG im Bereich der Ehewohnung und der Geschäftsräume geltend gemacht werden.

[1] RGZ 151, 159, 162; BGHZ 6, 360, 366; FamRZ 1973, 295.
[2] BGHZ 6, 360; FamRZ 1956, 50; 1963, 553.
[3] Schwab, Familienrecht, Rn 142 f.

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