Schulden werden auch im Endvermögen berücksichtigt (§ 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist die notwendige Konsequenz der Berücksichtigung im Anfangsvermögen, da, wenn eine wirtschaftliche Betrachtung erfolgen soll, dies zu beiden Stichtagen geschehen muss. Der durch Schuldentilgung erwirtschaftete Zugewinn ist somit (trotz § 1378 BGB) auch in Fällen relevant, wo das Endvermögen überschuldet ist, da dieser Zugewinn als Rechnungsposten dem Zugewinn des anderen Ehegatten gegenübersteht.

§ 1378 BGB

Die im Regierungsentwurf[1] vorgesehene Kappungsgrenze in Höhe der Hälfte des schuldenbereinigten Endvermögens ist gestrichen worden. Sie beruhte auf Gerechtigkeitserwägungen, wonach der eine Ehegatte dem anderen nicht sein gesamtes Endvermögen übertragen müsse. Dieses Argument musste dem Ausgleich von Tilgungsgewinnen weichen, was bei vollständiger wirtschaftlicher Betrachtung auch konsequent, gerecht und deshalb überzeugend ist. Der Ausgleichsschuldner muss also notfalls sein gesamtes Endvermögen einsetzen. Seinem Interesse wird genügt, weil er Tilgungsgewinne nicht ausgleichen muss, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, solange er sich nicht illoyal verhalten hat (§ 1378 Satz 2). Außerdem wird der Halbteilungsgrundsatz nicht angetastet.

Der illoyale Schuldner hingegen muss infolge von § 1378 Abs. 2 Satz 2 die Erfüllung der Ausgleichsforderung mangels Endvermögen entweder drittfinanzieren oder er riskiert die Insolvenz, was sicher nicht eines gewissen präventiven Effektes entbehrt.

Im Übrigen hängt sowohl beim loyalen (Satz 1) als auch beim illoyalen Ehegatten (Satz 2) die Verwirklichung des (erst mit Scheidungsrechtskraft fälligen, § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB) Zugewinnausgleichsanspruchs davon ab, dass noch reales, nicht lediglich durch § 1375 Abs. 2 BGB geschaffenes fiktives Vermögen vorhanden ist,[2] sodass die Problematik in vielen Fällen lediglich auf die Vollstreckungsebene verlagert wird.

[1] BT-Drucks 16/10798.
[2] Vgl. Finger, FamRB 2008, 18.

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