§ 1587c Nr. 1 BGB

Leitsatz

Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c Nr. 1 BGB bei einer sog. phasenverschobenen Ehe und Erwerb von Versorgungsanrechten während einer längeren Trennungszeit.

BGH, Beschl. v. 11.9.2007 – XII ZB 107/04 (OLG München, AG Fürstenfeldbruck)

Aus den Gründen

Aus den Gründen: I. Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Die am 11.9.1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 28.9.2002 zugestellten Antrag durch Urt. v. 28.5.2003 geschieden.

In der Ehezeit (1.9.1981 bis 31.8.2002, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. am 3.3.1943) in Höhe von 908,02 EUR und der Antragsteller (Ehemann, geb. am 17.5.1933) in Höhe von 688,34 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 31.8.2002. Außerdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungskasse der Angestellten der Münchener Rückversicherungsgesellschaft erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 434,28 EUR (Betriebszugehörigkeit vom 1.5.1981 bis 30.4.2003) und der Ehemann in Höhe von 318,31 EUR (Betriebszugehörigkeit vom 1.4.1972 bis 31.12.1993), jeweils monatlich und bezogen auf den 31.8.2002. Die Ehefrau war während der gesamten Ehezeit erwerbstätig; der – zehn Jahre ältere – Ehemann bezieht seit dem 1.6.1996 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters. Die Parteien leben seit dem 15.1.1995 getrennt.

Das AG hat den Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB ausgeschlossen. Das OLG hat auf die Beschwerde des Ehemannes den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von (908,02 EUR – 688,34 EUR = 219,68 EUR : 2 =) 109,84 EUR sowie zum Ausgleich der Betriebsrenten im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 46,90 EUR übertragen hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie hinsichtlich des Versorgungsausgleichs die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach Auffassung des OLG liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB als grob unbillig auszuschließen.

Der Versorgungsausgleich bewirke, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte im Falle des Scheiterns der Ehe gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt würden. Diese Versorgungsgemeinschaft der Parteien sei von Beginn der Ehe an dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Ehemann, der zehn Jahre älter als die Ehefrau sei, vor der Ehefrau in Rente gehen und deshalb wesentlich früher als diese keine Beiträge zur Versorgungsgemeinschaft mehr werde leisten können. Dafür habe aber der Ehemann während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit auf Grund seines höheren Einkommens höhere Anwartschaften als die Ehefrau erworben.

Auch die relativ lange Trennungszeit von 7 ½ Jahren (vom 15.1.1995 bis zum Ende der Ehezeit) lasse den Versorgungsausgleich nicht als grob unbillig erscheinen, da ihr ca. 14 Jahre des ehelichen Zusammenlebens (Eheschließung September 1981 bis Trennung Januar 1995) gegenüberstünden.

Schließlich könne auch die beiderseitige Versorgungssituation eine grobe Unbilligkeit nicht begründen. Der Ehemann verfüge über Renteneinkünfte in Höhe von 2.223,93 EUR, die sich bei Durchführung des Versorgungsausgleichs um 167,83 EUR auf 2.391,76 EUR erhöhen würden. Die Ehefrau werde bei ihrem Renteneintritt im September 2006 und bei Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Altersrente von ca. 1.900 EUR zur Verfügung haben. Ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau sei danach nicht festzustellen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Eine unbillige Härte i.S.d. § 1587c BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 25.5.2005 – XII ZB 135/02 – FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 25.5.2005 – XII ZB 135/02 – FamRZ 2005, 1238). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (etwa Senatsb...

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