Hinweis

Sondereigentümer zahlt

Liegt die Ursache im Sondereigentum, ist der einzelne Eigentümer zu deren Beseitigung verpflichtet. Eine Haftung besteht nur bei Verschulden. Ein schuldhaftes Verhalten des Mieters muss sich der Eigentümer zurechnen lassen.[1] Kann der Eigentümer Sofortmaßnahmen nicht einleiten, kann eine Befugnis des Verwalters zur umfassenden Regulierung vorliegen, wenn eine ausdrückliche Ermächtigung durch den Eigentümer besteht.

Zeigt der Wohnungseigentümer dem Verwalter Feuchtigkeitsschäden im Bereich seines Sondereigentums an, hat der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen und dabei insbesondere die Ursache der Feuchtigkeitsschäden zu erforschen. Er kann hierzu ein Gutachten für die Gemeinschaft in Auftrag geben. Ergibt dieses, dass Ursache der Feuchtigkeitsschäden ein Nutzungsfehlverhalten des Wohnungseigentümers ist, hat dieser die Kosten des Gutachtens zu tragen.[2]

[1]

S. "Haftung".

[2] AG Waiblingen, Urteil v. 22.2.2016, 20 C 1896/15 WEG.

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