Bei verbundenen Gebäudeversicherungen kann Versicherungsschutz bestehen für Feuchtigkeitsschäden infolge Sturm- und Leitungsschäden sowie für Löschwasserschäden infolge der Brandbekämpfung.[1]

Der Verwalter ist abwicklungsbefugt, wenn der Schaden seine Ursache im Gemeinschaftseigentum hat. Für die Abwicklung von Schäden am Sondereigentum ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingegen nicht zuständig. Dies gilt auch dann, wenn das Sondereigentum über das gemeinschaftliche Eigentum mitversichert ist (KGNJW-RR 1992,150).[2] Abgesehen von Notmaßnahmen, der zügigen Meldung des Schadenfalls und der Unterstützung des Sondereigentümers durch Information sowie Bereitstellung erforderlicher Unterlagen trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch dann keine Pflicht zur Durchführung einer Schadenabwicklung.[3]

Eine Pflicht zur Abwicklung von Schäden im Sondereigentum kann sich aus einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer ergeben, also insbesondere der Gemeinschaftsordnung.

[1]

S. "Versicherungen".

[3] Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 19 Rn. 125.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge