Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 genügt nach § 25 Abs. 1 WEG stets die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für Versammlungsbeschlüsse. Lediglich auf Rechtsfolgenseite sieht § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG bezüglich der Kostenverteilung unter sämtlichen Wohnungseigentümern eine qualifizierte Mehrheit vor. Im Übrigen handelt es sich bei der Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in aller Regel um Erhaltungsmaßnahmen. Dies gilt auch im Fall von Dichtigkeitsmängeln, die von Anfang an vorhanden waren.

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