(1) 1Das Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt entscheidet in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. 2Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.

 

(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind, werden bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt.

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