(1) 1Bei den Landesausgleichsämtern werden Heimatauskunftstellen eingerichtet. 2Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, für welche Heimatgebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei welchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet werden; die Heimatauskunftstellen sind in der Regel auf der Grundlage früherer Regierungsbezirke oder entsprechender Bezirke zu bilden.

 

(2) 1Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem Leiter und einem oder mehreren Vertretern, die nach den für die Angehörigen des Landesausgleichsamtes geltenden Grundsätzen bestellt werden. 2Der Leiter der Heimatauskunftstelle und sein Vertreter sollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet sein, für welches die Heimatauskunftstelle zuständig ist.

 

(3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft eine Kommission von besonders sachkundigen Persönlichkeiten für das Heimatgebiet, für das die Heimatauskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamtlicher Mitarbeit.

 

(4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sollen die vom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte anerkannten Vertriebenenverbände gehört werden.

 

(5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine Vertreter sind durch den Leiter des Landesausgleichsamtes, bei dem die Heimatauskunftstelle eingerichtet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und Auskünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit entsprechend und vollständig zu erteilen und über die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

 

(6) 1Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen aus. 2Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben der Heimatauskunftstellen erforderlichen Anordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge