(1) 1Ist der Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden, insbesondere dadurch, daß

 

1.

weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben, Liquidations- oder Versteigerungserlöse herausgegeben oder sonstige Leistungen eines anderen Staates gewährt worden sind oder

 

2.

einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde, das nicht in den Vertreibungsgebieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach § 250 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu einem Abzug von der Hauptentschädigung führt, oder

 

3.

wegen des Schadens Leistungen von Dritten als Schadenersatz auf Grund eines Vertrags oder aus anderen Rechtsgründen gewährt worden sind oder

 

4.

wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche, an denen ein Schaden entstanden war, einmalige oder laufende Leistungen des Schuldners, seines Rechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder gewährt werden,

so ist der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 15 bis 21 berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende Leistungen sind mit dem für die Schadensberechnung nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der Leistung anzusetzen. 2Ist der Schaden an einem Vermögenswert in fremder Währung entstanden und auch die Leistung im Sinne des Satzes 1 in dieser Währung gewährt worden, ist die Kürzung vor Anwendung des § 20 vorzunehmen. 3Eine Kürzung entfällt, soweit Entschädigungszahlungen, die nach österreichischem Recht gewährt worden sind, der Republik Österreich auf der Grundlage des Finanz- und Ausgleichsvertrags aus der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erstatten sind.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar ist oder war.

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