Beantragt der Pflegebedürftige nach Anerkennung der Pflegebedürftigkeit eine Höherstufung, entspricht das Verfahren dem eines Neuantrags. Die Pflegekasse stellt hierfür dem MD/Gutachter die relevanten Unterlagen für die Durchführung der Begutachtung zur Verfügung. Eine Höherstufung in einen anderen Pflegegrad ist nur dann möglich, wenn der erhöhte Pflegebedarf auf Dauer, d. h. voraussichtlich für mindestens 6 Monate – gerechnet ab Eintritt des erhöhten Pflegebedarfs des höheren Pflegegrades – besteht.

Ist ein Pflegebedürftiger nach Zuordnung in den Pflegegrad 1 bis 5 in einen geringeren Pflegegrad einzustufen, weil beispielsweise die Pflegebedürftigkeit durch eine Rehabilitationsmaßnahme gemindert werden konnte, sind die Pflegeleistungen für die Zukunft zu vermindern. Fällt die Pflegebedürftigkeit weg bzw. sinkt sie unter Pflegegrad 1, ist die Leistung für die Zukunft aufzuheben.

 
Achtung

Rückstufung nach Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrad

Pflegebedürftige, die nach altem Recht (gültig bis 31.12.2016) begutachtet und von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, können grundsätzlich nicht zurückgestuft werden. Ausnahme wäre nur möglich, wenn keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Dann kann die Pflegeleistung komplett eingestellt werden.[1]

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