Die Pflegebedürftigkeit kann durch medizinische Rehabilitation überwunden, gemindert oder eine Verschlimmerung verhütet werden. Die Pflegekasse hat im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu prüfen und mit den Rehabilitationsträgern zusammenzuarbeiten.[1]

Wird im Pflegegutachten oder vom Pflegeberater festgestellt, dass Leistungen der medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, informiert die Pflegekasse den Pflegebedürftigen über die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation. Willigt der Pflegebedürftige ein, erhält der behandelnde Arzt eine Information. Die Einwilligung gilt gleichzeitig als Antrag auf medizinische Rehabilitation, d. h. es werden keine weiteren Unterlagen benötigt.

Der MD/Gutachter hat die Feststellungen zur medizinischen Rehabilitation in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren.

 
Wichtig

Medizinische Notwendigkeit im Pflegegutachten festgestellt

Die Notwendigkeit für die medizinische Rehabilitation wurde im Pflegegutachten bereits festgestellt. Es erfolgt grundsätzlich keine nochmalige MD-Vorlage. In der Regel wird die Maßnahme bewilligt.

Die Pflegekasse ist über die Bewilligung zu informieren und überwacht den Beginn der Rehabilitationsmaßnahme. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse 3.072 EUR für Pflegebedürftige, für die nicht innerhalb von 6 Monaten medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erbracht wurden. Diesen Betrag hat die Krankenkasse nicht zu zahlen, wenn sie die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat.[2]

Ablaufschema

 

Die Pflegekasse kann die medizinische Rehabilitation auch als vorläufige Leistung erbringen.[3]

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