Der MD/Gutachter teilt der Pflegekasse das Ergebnis seiner Prüfung in einem Gutachten mit. Dafür ist das Formular[1] aus den BRi zu verwenden. In dem Gutachten ist differenziert zu folgenden Sachverhalten Stellung zu nehmen:

  • Vorliegen der Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit und Beginn der Pflegebedürftigkeit,
  • Pflegegrad und
  • Umfang der Pflegetätigkeit.
 
Hinweis

Prüfung der Leistungspflicht durch einen Sozialhilfeträger

Sofern ein Sozialhilfeträger zur Prüfung der Leistungspflicht das Gutachten des MD/Gutachters benötigt, kann die Pflegekasse dieses zur Verfügung stellen. Dabei ist es wichtig, dass der Versicherte von der Pflegekasse in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und nicht widersprochen hat.

2.3.1 Empfehlungen des MD/Gutachters

Des Weiteren hat der MD/Gutachter – soweit erforderlich – über die derzeitige Versorgungssituation hinausgehend in einem Empfehlungsteil

  • Aussagen über die im Bereich der pflegerischen Leistungen und im Einzelfall erforderlichen Hilfen,
  • Aussagen über notwendige Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
  • Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds,
  • Vorschläge für Leistungen zur Rehabilitation,
  • Vorschläge für Leistungen zur Prävention,
  • Prognosen über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit,
  • Aussagen über die sich im Einzelfall ergebende Notwendigkeit von Wiederholungsbegutachtungen mit den entsprechenden Zeitabständen

zu machen.

2.3.2 Empfehlungen zur Hilfs-/Pflegehilfsmittelversorgung

Die konkrete Empfehlung eines Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittels im Pflegegutachten vom MD/Gutachter gilt mit Zustimmung des Versicherten als Antrag auf Leistungsgewährung. D. h. auf die ärztliche Verordnung wird verzichtet.

2.3.3 Stellungnahme zur häuslichen Pflege

Die Stellungnahme erstreckt sich auch darauf, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist. Die vom MD/Gutachter gegebenen Empfehlungen teilt die Pflegekasse dem Versicherten im Zusammenhang mit ihrer Entscheidung zum Leistungsantrag mit.[1] Der Versicherte erhält mit dem Bescheid eine Kopie des Pflegegutachtens.[2]

2.3.4 Leistungen der medizinischen Rehabilitation

Die Pflegebedürftigkeit kann durch medizinische Rehabilitation überwunden, gemindert oder eine Verschlimmerung verhütet werden. Die Pflegekasse hat im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu prüfen und mit den Rehabilitationsträgern zusammenzuarbeiten.[1]

Wird im Pflegegutachten oder vom Pflegeberater festgestellt, dass Leistungen der medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, informiert die Pflegekasse den Pflegebedürftigen über die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation. Willigt der Pflegebedürftige ein, erhält der behandelnde Arzt eine Information. Die Einwilligung gilt gleichzeitig als Antrag auf medizinische Rehabilitation, d. h. es werden keine weiteren Unterlagen benötigt.

Der MD/Gutachter hat die Feststellungen zur medizinischen Rehabilitation in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren.

 
Wichtig

Medizinische Notwendigkeit im Pflegegutachten festgestellt

Die Notwendigkeit für die medizinische Rehabilitation wurde im Pflegegutachten bereits festgestellt. Es erfolgt grundsätzlich keine nochmalige MD-Vorlage. In der Regel wird die Maßnahme bewilligt.

Die Pflegekasse ist über die Bewilligung zu informieren und überwacht den Beginn der Rehabilitationsmaßnahme. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse 3.072 EUR für Pflegebedürftige, für die nicht innerhalb von 6 Monaten medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erbracht wurden. Diesen Betrag hat die Krankenkasse nicht zu zahlen, wenn sie die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat.[2]

Ablaufschema

 

Die Pflegekasse kann die medizinische Rehabilitation auch als vorläufige Leistung erbringen.[3]

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