Für die Pflegeanträge gelten für den MD/Gutachter folgende Bearbeitungsfristen:

  • 25 Arbeitstage grundsätzlich,
  • 5 Arbeitstage bei Krankenhausaufenthalt, Aufenthalt in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung, wenn

    • dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder
    • die Inanspruchnahme von Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde,
  • 10 Arbeitstage, wenn sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung befindet und die Inanspruchnahme von Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde.

Die Pflegekasse kann die beantragten Leistungen verweigern, wenn der Versicherte sich nicht in seiner häuslichen Umgebung begutachten lässt.

Verweigert ein bereits anerkannter Pflegebedürftiger eine Begutachtung, die für die Feststellung eines höheren Pflegegrades erforderlich ist, führt die Verweigerung nicht zum Wegfall der Leistungen nach dem bereits anerkannten Pflegegrad. Es sei denn, am Fortbestehen dieses Pflegegrades bestehen Zweifel. Aber bei Pflegebedürftigen, die zum 1.1.2017 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, gilt der Bestandsschutz.

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