Leitsatz

Der Streitwert für eine Instandsetzungsklage des Mieters ist auf den Jahresbetrag des fiktiven Minderungsbetrages festzusetzen.

 

Fakten:

Die Parteien streiten um die Höhe des Streitwertes einer Instandsetzungsklage. Das Gericht entschied, dass der Streitwert für ein Mängelbeseitigungsbegehren mit dem Zwölffachen des Betrag anzusetzen ist, der dem für den Mietmangel angemessenen monatlichen Minderungsbetrag entspricht. Der Streitgegenstand ist nicht ein "Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen" im Sinne des § 9 ZPO, sondern ein "Anspruch auf einmalige Vornahme von Instandsetzungsarbeiten aus dem auf Dauer angelegten Mietverhältnis", dessen Wert nach Ermessen des Gerichtes festzusetzen ist (§ 3 ZPO). Maßgeblich ist das Interesse des Mieters an der Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit seiner Wohnung. Dieses ist mit dem Zwölffachen Wert der monatlichen Nutzungseinbuße angemessen bewertet, da der Mieter in der Regel spätestens binnen eines Jahres einen vollstreckbaren Titel erhält, mit dem er seinen Anspruch durchsetzen und die Gebrauchseinbuße beseitigen lassen kann.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Beschluss vom 10.10.2000, 63 T 99/00

Fazit:

Teilweise auch die Auffassung vertreten, den Streitwert nach den tatsächlichen Instandsetzungskosten zu berechnen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Nutzungsinteresse des Mieters den Streitwert bestimmt. über die Höhe von Streitwerten gibt es überhaupt häufig uneinheitliche Entscheidungen. Z.B. entscheiden die Gerichte unterschiedlich in der Frage, ob sich der Streitwert einer Räumungsklage nach Jahresbruttomiete mit oder ohne verbrauchsabhängige Betriebskosten oder nach der Nettomiete berechnet.

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