Rz. 1

Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese sollen je 3 Vorschläge aus den Kreisen der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften unterbreiten und dabei nach Satz 2 jeweils mindestens eine Frau und einen Mann vorschlagen. Die Berufung selbst erfolgt durch die Bundesregierung. Mit der Beschränkung der Wahl auf die Kreise der Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften soll sich deren Sachverstand zunutze gemacht werden.[1]

Wie dabei der Begriff der Spitzenorganisation zu verstehen ist, regelt das Mindestlohngesetz selbst nicht. Teilweise wird eine Anlehnung an § 12 Satz 1 TVG vorgeschlagen[2], teilweise aber auch eine Anwendung der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 TVG[3], also Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern. Die Anlehnung an § 12 Satz 1 TVG[4], also der Bezug auf Zusammenschlüsse, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben, ist aufgrund des ebenfalls bundesweit geltenden Mindestlohns sachdienlicher. Eine Erweiterung gem. § 12 Satz 2 TVG auf Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die zwar kein Teil eines Zusammenschlusses sind, aber wesentliche Bedeutung für die Arbeiternehmer- oder Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets haben, ist abzulehnen wegen des branchenübergreifenden Charakters des Mindestlohns.[5]

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 36.
[2] ErfK/Franzen, 15. Aufl. 2015, § 8 MiLoG, Rz. 1; BeckOK ArbR/Greiner, § 5 MiLoG, Rn. 3; Riechert/Nimmerjahn, § 5 MiLoG, Rz. 4.
[3] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 5 MiLoG, Rz. 1.
[4] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 5 MiLoG, Rz. 1.
[5] Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 5 Rz. 8.

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