Durch das Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften[1] wurde mit Wirkung zum 1.6.1990 § 564b Abs. 7 Nr. 4 BGB a. F. aufgenommen. Diese Bestimmung ist durch die am 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform ersatzlos weggefallen.

Entsprechende Mietverhältnisse, die am 1.9.2001 bereits bestanden haben, konnten nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 2 EGBGB noch bis 31.8.2006 nach den bisherigen Vorschriften gekündigt werden. Danach entfallen die Kündigungsschutzvorschriften nicht nur bei Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, sondern gelten ganz allgemein nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum in Ferienhäusern und Ferienwohnungen in Ferienhausgebieten.

Voraussetzung ist, dass der Wohnraum vor dem 1.6.1995 überlassen worden ist und der Vermieter den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den Absätzen 1 bis 6 des § 564b BGB a. F. hingewiesen hat.

 
Hinweis

Ferienhausgebiet festgelegt in Bebauungsplan

Erforderlich ist weiter, dass sich das Ferienhaus oder die Ferienwohnung in einem "Ferienhausgebiet" befindet. Diese Festlegung kann sich aus einem Bebauungsplan ergeben oder – wenn ein Bebauungsplan fehlt – daraus, dass die Wohnung in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, dessen Eigenart einem Ferienhausgebiet entspricht.[2]

Zweckentfremdungsverbot

Eigentümer von Zweitwohnungen in Berlin können von ihrem Bezirksamt die Ausnahmegenehmigung für die zeitweise Vermietung an Touristen als Ferienwohnung verlangen.[3] Sie fallen mit der beantragten Nutzung zwar unter das Zweckentfremdungsverbot von Berlin. Dazu zählt auch grundsätzlich ein Leerstand. Für Zweitwohnungen gilt dies aber nicht. Denn es wirkt sich nicht auf die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum aus, wenn die Zweitwohnung bei Abwesenheit des Eigentümers als Ferienwohnung vermietet wird oder leer steht.

[3] VG Berlin, Urteile v. 9.8.2016, VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16.

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