Ebenso wie beim Fensterabwehrrecht ist beim Lichtschutzrecht eine Frist gesetzlich festgelegt, innerhalb der das Recht geltend gemacht werden muss. Nach Fristablauf ist der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung einer baulichen Anlage innerhalb des Mindestabstands ausgeschlossen. Welche Fristen beachtet werden müssen, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.[1]

 
Bundesland Ausschlussfrist
Brandenburg 1 Jahr ab Rohbau
Niedersachsen 30 Jahre
Nordrhein-Westfalen
  • 3 Monate nach Zugang der Bauunterlagen oder
  • kein sofortiger Widerspruch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Abstandsunterschreitung
  • 3 Jahre nach Ingebrauchnahme des Gebäudes
Rheinland-Pfalz 2 Jahre ab Rohbau
Saarland 2 Jahre ab Rohbau
Schleswig-Holstein 1 Jahr ab Rohbau
Thüringen 2 Jahre ab Rohbau
[1] Im Nachbarrechtsgesetz von Niedersachsen ist eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Lichtschutzrechts nicht ausdrücklich geregelt. Die Ausschlussfrist des § 25 NNachbG bezieht sich nur auf Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 NNachbG und damit nur auf die Geltendmachung des Fensterabwehrrechts. Nach OLG Köln, Urteil v. 21.11.1993, 11 U 136/93, DWW 1994, 184 beträgt die Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB 30 Jahre.

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