Ebenso wie beim Fensterabwehrrecht ist beim Lichtschutzrecht eine Frist gesetzlich festgelegt, innerhalb der das Recht geltend gemacht werden muss. Nach Fristablauf ist der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung einer baulichen Anlage innerhalb des Mindestabstands ausgeschlossen. Welche Fristen beachtet werden müssen, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.[1]
Bundesland | Ausschlussfrist |
---|---|
Brandenburg | 1 Jahr ab Rohbau |
Niedersachsen | 30 Jahre |
Nordrhein-Westfalen |
|
Rheinland-Pfalz | 2 Jahre ab Rohbau |
Saarland | 2 Jahre ab Rohbau |
Schleswig-Holstein | 1 Jahr ab Rohbau |
Thüringen | 2 Jahre ab Rohbau |
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