Hat der Nachbar dem Einbau eines Fensters in einer Gebäudeaußenwand innerhalb des grenzseitigen Schutzstreifens oder einer sonstigen baulichen Anlage (etwa eines Balkons, Erkers oder einer Terrasse) innerhalb des grenzseitigen Schutzstreifens schriftlich zugestimmt, dann hat er sich hiermit gleichzeitig die Hände gebunden. Denn mit eigenen baulichen Vorhaben muss er künftig den in den Nachbarrechtsgesetzen festgelegten Mindestabstand von dem Fenster oder sonstigen Bauteil beachten, dem er zugestimmt hat. Bei Nichtbeachtung des Mindestabstands hat der Eigentümer des geschützten Fensters oder sonstigen Bauteils nach § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung oder Zurückversetzen der baulichen Anlage.

Wegen dieser Beschränkung Ihres Grundeigentums sollten Sie sich Ihre Zustimmung als Nachbar zu einem Fenster oder sonstigen Bauteil innerhalb des Schutzstreifens auf dem angrenzenden Grundstück sehr gut überlegen.

Wie sich das Lichtschutzrecht in der Fläche auswirkt, können Sie der folgenden beispielhaften Skizze entnehmen.

Welche Mindestabstände im Einzelnen zu beachten sind, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.

 
Bundesland Mindestabstand in m
Brandenburg 3
Niedersachsen 2,5
Nordrhein-Westfalen 2
Rheinland-Pfalz 2
Saarland 2,5
Schleswig-Holstein 3
Thüringen 2

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