Nur in Bayern verjährt der Anspruch aus dem Fensterrecht nicht auf Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen baulichen Schutzmaßnahmen (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB).

In den anderen Bundesländern gilt für den Anspruch auf Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen baulichen Schutzmaßnahmen bei Fenstern in Baden-Württemberg und sonst auf Beseitigung der gesetzwidrig angebrachten Bauteile eine Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist wird von Gerichts wegen berücksichtigt, weil mit ihrem Ablauf der Anspruch erlischt.

Welche Fristen Sie beachten müssen, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.

 
Bundesland Frist
Baden-Württemberg 2 Monate ab Angrenzerbenachrichtigung durch die Gemeinde bzw. ab Rohbau, wenn keine Baugenehmigung erforderlich
Bayern unbefristet
Brandenburg 1 Jahr ab Rohbau
Hessen 1 Jahr ab Rohbau
Niedersachsen 2 Jahre ab Rohbau
Nordrhein-Westfalen
  • 3 Monate nach Zugang der Bauunterlagen oder
  • kein sofortiger Widerspruch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Abstandsunterschreitung
  • 3 Jahre nach Ingebrauchnahme des Gebäudes
Rheinland-Pfalz 2 Jahre ab Rohbau
Saarland 2 Jahre ab Rohbau
Schleswig-Holstein 1 Jahr nach Rohbau
Thüringen 2 Jahre nach Rohbau

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