Nur in Bayern verjährt der Anspruch aus dem Fensterrecht nicht auf Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen baulichen Schutzmaßnahmen (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB).
In den anderen Bundesländern gilt für den Anspruch auf Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen baulichen Schutzmaßnahmen bei Fenstern in Baden-Württemberg und sonst auf Beseitigung der gesetzwidrig angebrachten Bauteile eine Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist wird von Gerichts wegen berücksichtigt, weil mit ihrem Ablauf der Anspruch erlischt.
Welche Fristen Sie beachten müssen, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.
Bundesland | Frist |
---|---|
Baden-Württemberg | 2 Monate ab Angrenzerbenachrichtigung durch die Gemeinde bzw. ab Rohbau, wenn keine Baugenehmigung erforderlich |
Bayern | unbefristet |
Brandenburg | 1 Jahr ab Rohbau |
Hessen | 1 Jahr ab Rohbau |
Niedersachsen | 2 Jahre ab Rohbau |
Nordrhein-Westfalen |
|
Rheinland-Pfalz | 2 Jahre ab Rohbau |
Saarland | 2 Jahre ab Rohbau |
Schleswig-Holstein | 1 Jahr nach Rohbau |
Thüringen | 2 Jahre nach Rohbau |
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