Leitsatz

Ist hinsichtlich eines Wohnungseigentums ein Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen worden, obwohl die nach der Teilungserklärung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung fehlt, so entspricht ein Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter ermächtigt wird, den veräußernden Wohnungseigentümer gerichtlich anzuhalten, den ihm zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend zu machen, ordnungsgemäßer Verwaltung.

 

Fakten:

Hat das Grundbuchamt einen Eigentümerwechsel trotz Fehlens der vereinbarten Verwalterzustimmung in das Grundbuch eingetragen, so gibt dies die wahren Eigentumsverhältnisse nicht richtig wieder. Die fehlende Verwalterzustimmung führt nach § 12 Abs. 3 Satz 1 WEG zur Unwirksamkeit sowohl des schuldrechtlichen wie auch des dinglichen Rechtsgeschäfts. Eine dennoch erfolgte Eintragung des Wohnungserwerbers begründet eine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 894 BGB. Um also diese Grundbuchunrichtigkeit beseitigen zu können, seht der so genannte Grundbuchberichtigungsanspruch zur Verfügung. Diesen Anspruch kann aber nur derjenige geltend machen, dessen Recht von der Grundbuchunrichtigkeit betroffen ist. Und das wiederum ist der veräußernde Wohnungseigentümer. Die übrigen Eigentümer haben nun aber aus dem Gemeinschaftsverhältnis einen Anspruch darauf, dass entsprechend der wahren Rechtslage die Eigentümereintragung wiederhergestellt wird, sollte sich der betreffende veräußernde Eigentümer weigern, seinen Berichtigungsanspruch geltend zu machen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2001, 15 W 268/00

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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