(1) Kinder und Enkel des Unterhaltsberechtigten sind vor dessen Eltern und Großeltern unterhaltspflichtig.

 

(2) 1Die Kinder sind vor den Enkeln und die Eltern vor den Großeltern zur Unterhaltsgewährung verpflichtet. 2Sind mehrere gleichnahe Verwandte vorhanden, bestimmt sich ihre Unterhaltspflicht nach ihrer Leistungsfähigkeit.

 

(3) Ist die Rechtsverfolgung gegen den zunächst verpflichteten Verwandten erheblich erschwert, so sind die übrigen Verwandten in der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Reihenfolge zur Unterhaltsgewährung verpflichtet.

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