(1) Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen, den die Eltern führen.

 

(2) 1Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen, den die Mutter führt. 2Schließen die Eltern nach der Geburt des Kindes die Ehe, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern führen.

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