(1) Durch die rechtskräftige Entscheidung wird festgestellt, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater ihres Kindes ist.

 

(2) 1Ist im Falle des § 54 Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig festgestellt worden, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, so gilt der Ehemann aus der früheren Ehe als Vater. 2Für ihn beginnt die Anfechtungsfrist frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung.

 

(3) 1Solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, kann von niemandem geltend gemacht werden, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater ist. 2Jedoch können Verwandte eines Ehegatten, der verstorben ist, ohne das Anfechtungsrecht verloren zu haben, in Unterhalts- und Erbstreitigkeiten diesen Einwand erheben.

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