(1) Eine Einigung der Eltern über das elterliche Erziehungsrecht oder eine Entscheidung des Gerichts oder des Jugendamtes über die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts gemäß §§ 25 und 45 bis 47 kann geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes geboten ist.
(2) 1Die Entscheidung trifft das für den Wohnsitz des Kindes des zuständige Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Jugendamtes. 2Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses den Antrag nicht selbst gestellt hat.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen