(1) Eine Einigung der Eltern über das elterliche Erziehungsrecht oder eine Entscheidung des Gerichts oder des Jugendamtes über die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts gemäß §§ 25 und 45 bis 47 kann geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes geboten ist.

 

(2) 1Die Entscheidung trifft das für den Wohnsitz des Kindes des zuständige Gericht auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Jugendamtes. 2Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses den Antrag nicht selbst gestellt hat.

[1] § 48 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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