Begriff

Die Familiengerichtshilfe fällt als sog. andere Aufgabe in den Tätigkeitsbereich des Jugendamts. Dabei unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht des Jugendamts, das Familiengericht zu unterstützen, enthält § 50 Abs. 1 SGB VIII. Der Inhalt der Unterstützung ergibt sich aus § 50 Abs. 2 SGB VIII.

Das Verfahren vor dem Familiengericht regelt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Bei einer Gefährdung des Kindeswohls (i. S. v. § 1666 BGB) verpflichtet § 8a Abs. 2 SGB VIII das Jugendamt, das Familiengericht anzurufen.

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