Die Tätigkeit des Jugendamts im Adoptionsverfahren ist ebenfalls Unterstützung des Familiengerichts in Familiensachen.[1] Falls keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden ist, gibt das Jugendamt eine fachliche Äußerung darüber ab, ob Kind und Familie für die Adoption geeignet sind.[2] Hat das Jugendamt keine fachliche Äußerung abgegeben, muss das Familiengericht das Jugendamt vor dem Beschluss über die Annahme das Kind anhören.[3] Dies gilt ebenso in allen anderen Adoptionssachen wie bei der Aufhebung des Annahmeverhältnisses und bei der Rückübertragung der elterlichen Sorge. Zusätzlich ist bei Auslandsadoptionen das Landesjugendamt anzuhören.[4]

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