Zu der Mitwirkungspflicht kommt die Anrufungspflicht des Gerichts bei Gefährdung des Kindeswohls hinzu. Diese ist durch das KICK[1] in § 8a Abs. 2 SGB VIII geregelt.

Das Jugendamt hat dann kein Ermessen, das Gericht anzurufen. Vielmehr ist es seine Pflicht, wenn Gefährdungen für das Kindeswohl nicht abgewendet werden können, insbesondere, wenn die Eltern nicht zur Annahme von Hilfen bereit sind.[2]

Wenn Eltern das Jugendamt bevollmächtigen, die elterliche Sorge wahrzunehmen, kann sich die Anrufung des Familiengerichts erübrigen.[3]

[1] Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK).
[2] OLG Saarbrücken, Beschluss v. 20.3.2007, 9 UF 17/06.

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