Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1[1] [Bis 27.07.2021: § 24] des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen
ein Fahrzeug in Betrieb setzt, |
2. |
entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15i Absatz 5[5] [Bis 30.09.2019: § 15e Absatz 6] Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 7 [6]oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt, |
3. |
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt, |
4. |
entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet, |
5. |
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 6 oder § 16 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt, |
6. |
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1[7] [Bis 14.06.2019: oder § 16 Absatz 2 Satz 6] ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt, |
7. |
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, |
8. |
entgegen
ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lässt, |
8a. |
entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt, |
9. |
entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt, |
9a. |
das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt, |
9b. |
entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen führt, |
10. |
entgegen § 11 Absatz 7 oder § 12 Absatz 5 Satz 5 [8]eine Bescheinigung nicht abliefert, |
11. |
Entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2 [9]oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
12. |
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4[10] eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
13. |
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt, |
14. |
entgegen § 15i Absatz 5[11] [Bis 30.09.2019: § 15e Absatz 6] Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anbringt, |
14a. |
entgegen § 15i Absatz 5[12] [Bis 30.09.2019: § 15e Absatz 6] Satz 2 einen Plakettenträger anbringt, |
15. |
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, |
15a. bis 16. (weggefallen)
17. |
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, |
18. |
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt , |
18a. |
entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurzzeitkennzeichen verwendet oder |
19. |
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt. |
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