Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1[1] [Bis 27.07.2021: § 24] des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen

 

a)

§ 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1,

 

b)

§ 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 [2]in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1,

 

c)

§ 15i Absatz 5[3] [Bis 30.09.2019: § 15e Absatz 6] Satz 3, § 16a Absatz 4 Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3, § 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4[4] [Bis 14.06.2019: oder § 27 Absatz 7] oder

 

d)

§ 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 7,

ein Fahrzeug in Betrieb setzt,

 

2.

entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15i Absatz 5[5] [Bis 30.09.2019: § 15e Absatz 6] Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 7 [6]oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,

 

3.

entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,

 

4.

entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,

 

5.

entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 6 oder § 16 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

 

6.

entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1[7] [Bis 14.06.2019: oder § 16 Absatz 2 Satz 6] ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

 

7.

einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,

 

8.

entgegen

 

a)

§ 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder

 

b)

§ 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,

ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lässt,

 

8a.

entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt,

 

9.

entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt,

 

9a.

das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt,

 

9b.

entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen führt,

 

10.

entgegen § 11 Absatz 7 oder § 12 Absatz 5 Satz 5 [8]eine Bescheinigung nicht abliefert,

 

11.

Entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2 [9]oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

12.

entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4[10] eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

13.

entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,

 

14.

entgegen § 15i Absatz 5[11] [Bis 30.09.2019: § 15e Absatz 6] Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anbringt,

 

14a.

entgegen § 15i Absatz 5[12] [Bis 30.09.2019: § 15e Absatz 6] Satz 2 einen Plakettenträger anbringt,

 

15.

entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

   

15a. bis 16. (weggefallen)

 

17.

entgegen § 16 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

 

18.

entgegen § 16 Absatz 2 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt ,

 

18a.

entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurzzeitkennzeichen verwendet oder

 

19.

entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 28.07.2021.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[3] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[4] Geändert durch Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.06....

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