" … II. Der gegen dieses Urt. gerichtete Zulassungsantrag des Kl. bleibt ohne Erfolg."

Der Kl. trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags vor: Zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes habe er weder das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, noch tatsächliche oder vornehmlich wirtschaftliche Verfügungen darüber treffen können. Mit der Bescheinigung seiner Versicherung habe er belegt, dass die vertragliche Beziehung zwischen ihm und der Versicherung über das Fahrzeug D. am 6.5.2013 um 0.00 Uhr beendet worden sei. Möglicherweise zunächst zu Unrecht eingezogene Beiträge seien seinem Konto rückwirkend gutgeschrieben worden. Zum 6.5.2013 sei das Fahrzeug bei dem neuen Halter und Eigentümer, Herrn I., bei der Baseler Versicherung versichert worden. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, alle von ihm vorgebrachten Beweismittel, vor allem das Zeugnis des Herrn I., zu verwerten. Er (der Kl.) selbst habe jedenfalls keinen Einfluss mehr auf das Fahrzeug gehabt und davon ausgehen müssen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgemeldet worden sei. Auch aus den Unterlagen der Zollstelle vom 30.4.2013 und aufgrund des Versicherungsnachweises erkenne man, dass er nicht mehr Halter gewesen sei.

Das Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Vorbringen des Kl. begründet nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urt. (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist teilweise nicht ausreichend dargelegt und liegt im Übrigen nicht vor (§ 124a Abs. 5 S. 2 VwGO). Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des VG gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00, DVBl 2000, 1458, 1459). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urt. darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 23.2.2016 – 12 LA 126/15, n.v., und vom 18.6.2014 – 7 LA 168/12, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn 7).

Gemessen daran begründen die Darlegungen des Kl. keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urt. Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Halterbegriff des § 31a StVZO die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze gelten (siehe etwa NdsOVG, Beschl. v. 30.1.2014 – 12 ME 243/13, NJW 2014, 1690, juris Rn 7, und v. 12.12.2007 – 12 LA 267/07, zfs 2008, 356, juris Rn 18; OVG NRW, Beschl. v. 12.6.2014 – 8 B 110/14, zfs 2014, 536, juris Rn 7; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 7 StVG Rn 14). Halter des Fahrzeugs ist danach – grds. unabhängig von der Eigentümerstellung – derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat (d.h. die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten für die Unterhaltung und den laufenden Betrieb trägt) und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (d.h. Anlass, Zeit, Dauer und Ziel der Fahrten selbst bestimmen kann; Beschl. d. Senats v. 30.1.2014 – 12 ME 243/13, NJW 2014, 1690, juris Rn 7 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.9.1997 – 10 S 1670/97, DÖV 1998, 297, juris Rn 3 ff., u. v. 30.10.1991 – 10 S 2544/91, NZV 1992, 167, juris Rn 3). Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es weniger auf die rechtlichen Bezüge des Fahrzeugs, sondern vielmehr auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen an. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Weil das Straßenverkehrsrecht im weitesten Sinne nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb folgenden Pflichten dem Halter auferlegt, liegt die Annahme nahe, dass der Fahrzeughalter regelmäßig mit dem Zulassungsinhaber identisch ist. Für diese Deutung sprechen bereits die Vorschriften über das Fahrzeugregister, namentlich § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 StVG, der Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben oder an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde, als “Halterdaten’ legaldefiniert, und § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG, nach welchem im Fahrzeugregister Daten über Personen “in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen’ gespeichert werden. Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat gem. § 34 Abs. 3 S. 1 StVG der Veräuße...

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